§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Wardenburger Tennisclub. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein", in der abgekürzten Form e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 26203 Wardenburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2a Zweck des Vereins
Der Wardenburger Tennisclub hat sich die Förderung des Tennissports und eventuell weiterer Sportarten zum Ziel gesetzt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2b Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2c Verbandsanschluss
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes. Ergänzend zum Inhalt der Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für die angeschlossenen Sport- und deren Dachverbände.
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
2. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
3. Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 3b Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 31.03 und zum 30.09. eines Kalenderjahres.
§ 3c Ausschluss von Mitgliedern
1. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
2. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
3. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
5. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
6. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
7. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder anderer Forderungen des Vereins im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 3d Mitgliedsbeitrag
1. Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung erlassen, die Art, Höhe und Fälligkeiten der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 5a Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Vereinsintern wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens elf Personen.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder wessen Einverständnis schriftlich vorliegt.
4. Gewählt werden
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In ungeraden Jahren: |
in geraden Jahren: |
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der 1. Vorsitzende |
der 2. Vorsitzende |
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der Kassenwart |
der Sportwart |
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der Jugendwart |
der Schriftführer/Pressewart |
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der stv. Sportwart |
der stv. Jugendwart |
5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 5b Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen ist. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
• Führung der laufenden Geschäfte
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
• Regelung der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Mitgliederdaten in einer Datenschutzordnung
• Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
• Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
§ 5c Vorstandssitzungen
1. Die Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 5d Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder Anlagen, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als Euro 5.000,-- (in Worten: fünftausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 5e Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereins- und Beitragsordnungen und Richtlinien sowie die Vereinsauflösung
• weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
§ 5f Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens
2. jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres
3. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 5g Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist der Einberufung beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Einladungen über elektronische Medien (E-Mail) sind zulässig an die Mitglieder, die sich zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Die Erklärung erfolgt einmalig schriftlich und gilt bis auf Widerruf. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
§ 5h Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
a) Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
b) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (siehe nachfolgenden Satz) zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 5i Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Zu einem Entschluss für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 5j Protokolle
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Die Niederschrift ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 5k Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 6 Datenerhebung und Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaebn personenbezogene Mitgliederdaten erhoben, gespeichert, verarbeitet, genutzt und übermittelt.
§ 7 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (s. § 5e).
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Wardenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
5. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wardenburg, 07. August 2020